Der Beschwerdeführer 2 bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, er habe bei der Aussprache mit den Anwohnern und dem Gemeinderat vom 15. Mai 2017 festgestellt, dass dem Bauherrn bei Vorgesprächen die Baubewilligung in Aussicht gestellt worden sei.7 Damit macht er nicht explizit geltend, der Gemeinderat oder einzelne Mitglieder des Gemeinderates seien befangen. Eine solche Rüge wäre auch zu spät, müsste ein derartiger Mangel doch sofort nach Entdecken gerügt werden; das Untätigbleiben bzw. die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs.8