a) Der Beschwerdegegner reichte im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 6. November 2017 eine Projektänderung ein. Darin verkürzte er die geplante Terrasse auf der Südostfassade auf 4 m und auf der Südwestfassade auf 6.41 m. Er trug damit dem Fachbericht des AGR vom 11. Oktober 2017 Rechnung, laut welchem das Vorhaben gemäss den ursprünglichen Plänen nicht nur auf der Südwest-, sondern auch auf der Südostfassade das zulässige Mass für vorspringende Gebäudeteile überschreitet. 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-