c) Bezüglich des "Wunsches" des Beschwerdeführers 2 zur Befahrbarkeit der Zufahrtsstrasse F.________ wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Dieser hält fest, dass die Quartiersstrasse F.________ jederzeit befahrbar sein muss. Insofern besteht eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdegegners. Deren Durchsetzung ist Sache der Baupolizei. 2. Zulässigkeit der Projektänderung