Die Beschwerdeführenden dürfen daher im Beschwerdeverfahren neue Rügen erheben. Der Beschwerdeführer 2 nimmt in seiner Beschwerde Bezug auf den Bericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 21. Juni 2017. Er führt aus, es werde leider nicht darauf geachtet, ob "ein solches Objekt" überhaupt in das Ortsbild passe oder nicht. Damit bestreitet er rechtzeitig die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Gemeindebaureglement (GBR).