b) Der Beschwerdegegner bestreitet die Rechtzeitigkeit der Rüge der Ästhetik mit der Begründung, in der Einsprache sei eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht gerügt worden. Am 1. April 2017 ist der revidierte Art. 40 Abs. 2 BauG in Kraft getreten. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind. Da es sich dabei um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt, ist diese sofort, also auch auf hängige Verfahren, anzuwenden.4 Die Beschwerdeführenden dürfen daher im Beschwerdeverfahren neue Rügen erheben.