Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der nordöstlichen Nachbarparzelle Nr. G.________. Sie sieht die von ihr gerügte Aussentreppe an der südwestlichen, von ihr abgewandten Fassade jedoch nicht. Der Beschwerdegegner bestreitet daher, dass die Beschwerdeführerin 1 in eigenen schützenswerten Interessen verletzt ist. Die Beschwerdeführerin 1 bringt insbesondere vor, es würden keine besonderen Gründe zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Aussentreppe im Grenzabtstand vorliegen. Würde die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Rüge durchdringen, hätte dies den Bauabschlag zur Folge, da der Zugang zu den Wohnräumen nicht mehr