seine Rüge betreffend der Aussentreppe nicht ausdrücklich aufrecht, wiederholte aber sinngemäss eine Verletzung der Ästhetikvorschriften. Er brachte zudem den Wunsch vor, dass die Zufahrtsstrasse F.________ für den Verkehr während und nach der Bauphase für jeden Bürger benutzbar bleibt, wie dies die Gemeinde in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdeführerin 1 hielt am gestellten Rechtsbegehren fest und verlangte die Erteilung des Bauabschlags. Sie ist der Meinung, dass die Aussentreppe nur über eine (vorliegend nicht zu erteilende) Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnte, da der grosse Grenzabstand bereits um 2 m auf 6 m reduziert worden sei.