Es könnte sich jedoch bei der Aussentreppe um einen vorspringenden Gebäudeteil handeln. Diesfalls würde die Aussentreppe sowie die geplante Terrasse das von Art. 22 Abs. 1 GBR vorgesehene Mass, wonach vorspringende Gebäudeteile einen Anteil von 2/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten dürfen, nicht einhalten. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu diesen Überlegungen des Rechtsamtes und zum Fachbericht des AGR Stellung zu nehmen oder eine Projektänderung einzureichen. Der Beschwerdegegner reichte daraufhin eine Projektänderung ein. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Der Beschwerdeführer 2 hielt