Das Rechtsamt holte am 21. September 2017 einen Bericht beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein zu Art. 22 Abs. 1 des Gemeindebaureglements (GBR), welcher den Grenzabstand vorspringender Gebäudeteile regelt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 teilte das Rechtsamt den Parteien mit Verweis auf den Bericht des AGR vom 11. Oktober 2017 mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung gehe es davon aus, dass vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstandes durch die Aussentreppe rechtfertigen würden. Es könnte sich jedoch bei der Aussentreppe um einen vorspringenden Gebäudeteil handeln.