Es sei kein begründetes Ausnahmegesuch gestellt worden bzw. es sei kein hinreichender Ausnahmegrund ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 macht zudem geltend, das Bauvorhaben passe nicht ins Ortsbild und dem Bauherrn sei bei Vorgesprächen die Baubewilligung in Aussicht gestellt worden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.