2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 21. Juli 2017 und der Beschwerdeführer 2 am 29. Juli 2017 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Die Beschwerdeführerenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 4. Juli 2017 und die Erteilung des Bauabschlages. Sie machen insbesondere geltend, die Aussentreppe, welche die Benützung der Liegenschaft erst ermögliche, verletze den Grenzabstand. Es sei kein begründetes Ausnahmegesuch gestellt worden bzw. es sei kein hinreichender Ausnahmegrund ersichtlich.