Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei der Festsetzung des Anwaltshonorars dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen Rechnung trägt (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG115). 114 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 115 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2017/73 54 III. Entscheid