b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegnerschaft nicht berufsmässig vertreten ist, sind weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung zu sprechen. Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.