Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Pläne als schlüssig. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind deshalb unbegründet. 15. Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GebV114). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag.