ausserhalb des Volumens mit dem verkleinerten Wiederaufbau des Unterstands kompensiert. Zudem hat das AGR zwar ausgeführt, die Prüfung des Erscheinungsbildes falle nicht in seine Zuständigkeit, da das Vorhaben grundsätzlich bzw. mehrheitlich zonenkonform sei. Bei zonenkonformen Bauten habe die Baubewilligungsbehörde gestützt auf das GBR zu entscheiden, ob das Projekt bezüglich Einordnung in das Ortsbild bewilligungsfähig sei. Dennoch hat es das Erscheinungsbild geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass dieses dank der Holzverschalung ruhig und einheitlich wirke. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Pläne als schlüssig.