Zudem verlangte das AGR eine nachvollziehbare BGF-Berechnung. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 3. Januar 2017 eine weitere Projektänderung ein. Sie verzichteten auf die beanstandeten Erweiterungen, beantragten aber eine Ausnahmebewilligung für den Anbau eines Treppenhauses. In seiner Verfügung vom 20. März 2017 beurteilte das AGR das geänderte Vorhaben als bewilligungsfähig. Das Vorhaben erfülle nun die Anforderungen, die an das zeitgemässe Wohnen gestellt würden. Die Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens (Treppenhaus) werde mit dem verkleinerten Wiederaufbau des Unterstandes kompensiert. Die Liegenschaft besitze schon heute auf der Nordseite einen angeschleppten Anbau.