ursprüngliche Bauprojekt entsprach diesen Vorgaben nicht. Die Beschwerdegegnerschaft passte deshalb ihr Projekt gestützt auf die Stellungnahme des AGR vom 22. Juli 2016 an (Projektänderung vom 22. August 2016). In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 hielt das AGR unter anderem fest, nach neuer Praxis seien Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens nicht mehr zulässig. Das Projekt weise noch Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens auf (Eingangsbereich im Erdgeschoss, Bad im ersten Obergeschoss). Es sei in diesen Bereichen anzupassen. Zudem verlangte das AGR eine nachvollziehbare BGF-Berechnung.