Gemäss den Berechnungen des AGR ist innerhalb des bestehenden Volumens eine Erweiterung der Wohnfläche um maximal 45 m2 auf total 326 m2 BGF zulässig. Das 113 BGE 127 II 215 E. 3a und b, mit Hinweisen; BGer 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweis RA Nr. 110/2017/73 52