c) Gemäss der unbestrittenen und nachvollziehbaren Beurteilung des LANAT111 und des AGR112 können aufgrund des Betriebskonzepts maximal eine Betriebsleiterwohnung und zwei Zimmer mit Sanitäranlagen für zwei Lehrlinge als zonenkonform beurteilt werden. Weiterer Wohnraum für ein Angestellten oder die abtretende Generation kann aufgrund der konkreten Bewirtschaftung, der Nähe zur Wohnzone und des bereits vorhandenen (und vermieteten) Wohnraums in der Liegenschaft J.________weg 10 nicht als zonenkonform beurteilt werden.