Diese externe Volumenerweiterung habe das AGR im Bericht vom 24. Oktober 2016 als nicht bewilligungsfähig erachtet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerschaft diene augenscheinlich weniger der Sicherstellung einer zeitgemässen Wohnnutzung, sondern viel mehr dem Wunsch nach einer grösseren Dimensionierung der Baute selber. Hinzu komme, dass mit dem Umbau des Wohnhauses der Charakter des bestehenden Bauernhauses verloren gehe. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob auch nach dem geplanten Umbau das äussere Erscheinungsbild und damit der Charakter des Bauernhauses gewahrt bleibe.