24c Abs. 4 RPG. Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtige, eine Treppe ausserhalb des Hauses, d.h. ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erstellen. Dadurch werde nicht nur das Volumen erweitert, sondern auch das äussere Erscheinungsbild verändert. Dies sei nur zulässig, wenn damit die Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand gebracht werde. Das sei bei der vorliegenden RA Nr. 110/2017/73 49