Ohne Beanspruchung von Fruchtfolgefläche liesse sich ihr Vorhaben somit nicht realisieren. Die Bauten sind so angeordnet, dass eine möglichst geringe Beanspruchung der Fruchtfolgefläche resultiert. Von einer Kompensation kann abgesehen werden, da in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonforme Bauten realisiert werden sollen (vgl. Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG).