die daran angrenzenden Parzellen. Insbesondere sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten Alternativstandorte und deren weitere Umgebung ebenfalls der Fruchtfolgefläche zugeordnet. Von den Grundstücken der Beschwerdegegnerschaft befinden sich lediglich die Parzellen Nrn. X.________ (aktueller Betriebsstandort), Q.________ und R.________ nicht in einer Fruchtfolgefläche. Angesichts deren Nähe zur Bauzone kommen sie jedoch als Standort nicht in Frage. Ein anders geeignetes Grundstück, das nicht in einer Fruchtfolgefläche wäre, ist nicht ersichtlich. Ohne Beanspruchung von Fruchtfolgefläche liesse sich ihr Vorhaben somit nicht realisieren.