werden.102 Das Bundesgericht verlangt dabei insbesondere die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, einschliesslich von Kompensationsmöglichkeiten. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV).103 Das Bauvorhaben soll auf einem Grundstück erstellt werden, dass sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet.104 Das gilt aber auch für die übrigen Grundstücke, die grundsätzlich als Alternativstandorte in Frage kämen, ebenso für