Die Beschwerdegegnerschaft besitzt weitere Grundstücke in Wichtrach. Bei mehreren handelt es sich allerdings um Wald; sie kommen somit von vornherein nicht als neuer Betriebsstandort in Betracht. Andere Grundstücke grenzen an die Wohnzone (so bspw. die Parzellen Nrn. Q.________, R.________, S.________ und T.________), so dass die Mindestabstände gemäss FAT-Bericht nicht eingehalten werden können. Andere Grundstücke, die sich in der Nähe des geplanten Betriebsstandorts Standorts befinden, sind nicht überbaut und liegen weiter vom überbauten Gebiet entfernt (bspw. Parzellen Nrn. U.________, V.________ und W.________).