Die erforderlichen Mindestabstände zu der Kernzone, der Wohn- und Arbeitszone sowie den Wohnzonen können nicht eingehalten werden. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Alternativstandort, der sich südlich angrenzend an die Eisporthalle "N.________" befindet, wäre wohl grundsätzlich ähnlich geeignet wie der geplante Standort, da er in der gleichen Geländekammer liegt, bereits strassenmässig erschlossen ist und an das Baugebiet grenzt. Hingegen könnten auch hier die erforderlichen (halben) Mindestabstände gemäss FAT-Bericht gegenüber dem Wohnhaus an der M.________strasse 22 (Parzelle Nr. P.________) und der Eissporthalle nicht