Strom und Wasser seien auf der Bauparzelle bereits vorhanden. Die Zufahrt könne von der M.________strasse erfolgen. Das Bauvorhaben gliedere sich an ein bestehendes Bauernhaus an. Alternative Standorte, insbesondere am J.________weg 10 und entlang der Autobahn seien geprüft worden. In beiden Fällen verhindere der ungenügende Abstand ein Bauen an diesen Standorten.101 Die Beschwerdegegnerschaft hat damit hinreichend aufgezeigt, warum die Alternativstandorte nicht besser geeignet sind als der geplante Standort.