Die Beschwerdeführenden machen jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche nicht mehr benötigten Bauten in der Landwirtschaftszone abgebrochen werden könnten, zumal der aktuelle Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft seit der letzten Ortsplanungsrevision der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen worden ist. Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum 96 BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003 E. 1.2; BGE 125 II 278 E. 3a, 122 II 160 E. 3.a, 121 II 307 E. 3.b, 118 Ib