Weder am geplanten noch am aktuellen Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft noch an den von den Beschwerdeführenden genannten Alternativstandorten gibt es ein bestehendes, genügend grosses Gebäude, das dafür verwendet werden könnte. Es trifft auch zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Abbruch nicht mehr benötigter Bauten geprüft werden muss. Die Beschwerdeführenden machen jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche nicht mehr benötigten Bauten in der Landwirtschaftszone abgebrochen werden könnten, zumal der aktuelle Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft seit der letzten Ortsplanungsrevision der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen worden ist.