c) Es trifft zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer geprüft werden muss, ob das Vorhaben in einem bestehenden Gebäude realisiert werden kann. Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen, ist dies jedoch bei Mastbetrieben selten der Fall. Sie machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Pouletmasthalle und die Einstellhalle mit Lagerraum in einem bestehenden Gebäude eingerichtet werden könnte. Weder am geplanten noch am aktuellen Betriebsstandort der Beschwerdegegnerschaft noch an den von den Beschwerdeführenden genannten Alternativstandorten gibt es ein bestehendes, genügend grosses Gebäude, das dafür verwendet werden könnte.