Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (vgl. E. 5 b). In seiner Verfügung vom 20. März 2017 nahm das AGR zu den Rügen der Einsprecherinnen und Einsprecher Stellung und nahm in diesem Zusammenhang zumindest die erste Stufe der Interessenabwägung vor. Im Übrigen hatte sich das AGR bereits im Rahmen der Voranfrage mit der Interessenabwägung befasst und darauf hingewiesen, im konkreten Fall stelle sich die Frage, ob die geplanten Bauten aufgrund ihrer Dimensionen das Landschaftsbild nicht nachteilig zu beeinträchtigen vermöchten. Es verlangte deshalb den Beizug der OLK.99