Diese Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs in den für die geordnete Besiedlung des Landes entscheidenden Fragen der Zonenkonformität und der Erteilung von Ausnahmebewilligungen.98 Die vorgeschriebene umfassende Interessenabwägung soll eine koordinierte Gesamtbeurteilung in materieller Hinsicht gewährleisten, indem die Berücksichtigung aller in Frage stehender Interessen sichergestellt wird. Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (vgl. E. 5 b).