b) Die erforderliche Interessenabwägung ist Bestandteil der Beurteilung der Zonenkonformität.96 Die Interessenabwägung liegt daher in der Zuständigkeit jener Behörde, die über die Zonenkonformität entscheidet. Dies ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG bei allen im Sinne von Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zwingend eine einzige kantonale Behörde.97 Diese Regelung dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs in den für die geordnete Besiedlung des Landes entscheidenden Fragen der Zonenkonformität und der Erteilung von Ausnahmebewilligungen.98