Die Interessen am Kulturlandschutz, an der Beibehaltung des Naherholungsgebietes und eines nicht verbauten und verschandelten Grüngürtels der Aareebene würden die bäuerlichen Einzelinteressen überwiegen. Die geplante Pouletmasthalle eine der Beschwerdegegnerschaft nicht der Existenzsicherung. Die Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung des gegebenen Alternativstandortes umso deutlicher zu Ungunsten der Beschwerdegegnerschaft aus. RA Nr. 110/2017/73 45