Ein geeigneter Alternativstandort würde sich auf einem benachbarten Grundstück befinden, das an die Gewerbezone N.________ angrenze. Dieser würde den Grundsätzen des Konzentrationsprinzips nicht widersprechen, weil er direkt neben einer bestehenden grossflächigen Gewerbebaute liege, an die Autobahn angrenze und sich damit optimal in die bestehende Umgebung einordne. Der gewählte Standort lasse sich nicht rechtfertigen. Die Interessen am Kulturlandschutz, an der Beibehaltung des Naherholungsgebietes und eines nicht verbauten und verschandelten Grüngürtels der Aareebene würden die bäuerlichen Einzelinteressen überwiegen.