Die Vorinstanz habe weder geprüft, ob der gewählte Standort notwendig sei noch habe sie eine Abwägung der widerstrebenden Interessen vorgenommen. Sie sei zum diametral falschen Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerschaft in der Standortwahl frei sei. Das Projekt solle nicht in der Nähe des bestehenden Betriebsstandortes errichtet werden. Die Beschwerdegegnerschaft plane vielmehr, den Betriebsstandort in das freie Landschaftsgebiet im Grüngürtel der Aareebene zu verlegen. Ein geeigneter Alternativstandort würde sich auf einem benachbarten Grundstück befinden, das an die Gewerbezone N.________ angrenze.