Die Vorinstanz hat es in pflichtwidriger Weise unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerschaft müsste nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig sei, und dass nach Abwägung aller Interessen kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht komme. Überdies verlange der Konzentrationsgrundsatz, dass der Standort in der Regel beim landwirtschaftlichen Betriebszentrum liege. Die Vorinstanz habe weder geprüft, ob der gewählte Standort notwendig sei noch habe sie eine Abwägung der widerstrebenden Interessen vorgenommen.