a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Eine seriöse Abwägung zwischen dem Kulturlandschutz und den bäuerlichen Interessen sei wichtig. Für den Standort der Bauten seien deshalb nicht nur betriebliche, sondern auch raumplanerische Gründe (Kulturlandverlust, Landschaftsschutz) massgebend. Zu prüfen sei immer, ob das Vorhaben in einem bestehenden Gebäude realisiert werden könne. Die Vorinstanz hat es in pflichtwidriger Weise unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen.