Verfügende Behörde ist deshalb die Leitbehörde. Die Amtsstellen, welche ausserhalb eines koordinierten Verfahrens für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären, reichen der Leitbehörde einen Amtsbericht mit Anträgen ein 89 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) 90 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) RA Nr. 110/2017/73 43