b) Das Bauvorhaben erfordert neben der Baubewilligung nach Art. 32 ff. BauG unter anderem auch eine Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGschG90. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung wäre an sich das AWA (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 KGSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a, c und f OrV BVE). Die Koordination der beiden Verfahren richtet sich allerdings nach dem Koordinationsgesetz (Art. 2a Abs. 1 BauG und Art. 1 KoG). Demnach ist im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren ein Gesamtentscheid zu fällen, welcher die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zusammenfasst (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KoG). Verfügende Behörde ist deshalb die Leitbehörde.