Es sei insbesondere fraglich, ob der Fachstelle sämtliche relevanten Unterlagen bei der Prüfung des Vorhabens vorgelegen hätten. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, diese Rügen der Beschwerdeführenden detailliert zu prüfen. Sie dürfe sich ihrer Prüfungspflicht nicht mit einem pauschalen Verweis auf die fraglichen Amts- und Fachberichte entledigen.