landwirtschaftlicher Nutztiere der UVP, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE gelten die Faktoren im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung89 (Art. 27 Abs. 1 LBV). Gemäss Anhang Ziff. 8.3 LBV gilt für Mastpoulets jeden Alters ein Faktor von 0,004 pro Tier. Die maximale und damit auch bewilligte Anzahl Mastpoulets wird im Baugesuch mit 18'000 angegeben. Dies ergibt eine GVE von 72. Die Grenze der UVP-Pflicht wird somit deutlich unterschritten. 12. Belastung von Boden und Grundwasser