Es trifft zu, dass die Vorinstanz dazu nicht ausdrücklich Stellung nahm. Sie setzte sich jedoch ausführlich mit den zahlreichen, wesentlichen Rügen der Beschwerdeführenden auseinander und führte zum Schluss aus, im Übrigen habe die ausführliche Prüfung der Baugesuchsakten ergeben, dass das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspreche. Damit hielt sie implizit fest, dass nach ihrer Beurteilung keine UVP erforderlich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen könnte die BVE eine allfällige Gehörsverletzung heilen.