b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG86 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.87 Einige Beschwerdeführende verlangten in ihren Einsprachen unter anderem die Durchführung einer UVP. Es trifft zu, dass die Vorinstanz dazu nicht ausdrücklich Stellung nahm.