Beschwerdeführenden 85 BGE 127 I 103 E. 7f; vgl auch BVR 2007 321 E. 5 RA Nr. 110/2017/73 41 11. Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in ihrer Einsprache die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verlangt. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Rüge nicht geäussert und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden würden befürchten, dass in der Halle nicht 18'000, sondern 22'400 bis 27'000 Mastpoulets eingestallt würden. Deshalb sei eine UVP erforderlich.