Die Verkehrssicherheit auf der M.________strasse ist deshalb weiterhin gewährleistet. Wie die Beschwerdeführenden zwar zu Recht festhalten, hat das Bundesgericht in einem Entscheid die Erschliessung mittels Lastwagen durch Wohngebiete als unzulässig erklärt. Hintergrund war allerdings, dass die Erschliessung von Abbau- und Deponiezonen durch Wohngebiete Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b RPG widersprach.85 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Erschliessung einer Abbau- und Deponiezone. Die M.________strasse dient bereits heute auch der Erschliessung der Landwirtschaftszone.