d) Bei der M.________strasse handelt es sich um eine bestehende Erschliessungsanlage. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, dient sie bereits heute als Erschliessungsstrasse für die Landwirtschaftszone. Das Fahrverbot unterbindet zwar den motorisierten Durchgangsverkehr, gilt aber nicht uneingeschränkt. Viel mehr ist der Zubringerdienst gestattet und die Gemeindestrasse ist zudem für den Schwerverkehr ausgebaut. Die zu erwartende Mehrbelastung, die von den Beschwerdeführenden auf 80 bis 90 Lastwagenfahren pro Jahr beziffert wird, ist sehr