Andernfalls wäre bei einer Erschliessungsstrasse, die nur einer Wohnung dient, das Bauen einer weiteren Wohnung unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob der zu erwartende Mehrverkehr im konkreten Fall gering ist. Für die Beurteilung wesentlich sind dabei die örtlichen Verhältnisse (bisherige Nutzung, Fahrbahnbreite, Länge und Übersichtlichkeit der Zufahrt) sowie die Benützerkategorien (Personenwagen, Lastwagen, Schulkinder, usw.).80 In Art. 6 ff. BauV sind die Anforderungen an die Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz zum Baugrundstück geregelt.