Die zu erwartende Mehrbelastung wird aufgrund der geltenden Zonenvorschriften und des bestehenden Verkehrsaufkommens beurteilt. Für die insgesamt zu erwartenden Mehrbelastung ist auf die nach den geltenden Zonenvorschriften gesamthaft mögliche Nutzung abzustellen. Die Mehrbelastung muss im Verhältnis zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig gering sein. Eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens bedeutet aber nicht automatisch, dass die Mehrbelastung nicht mehr gering ist. Andernfalls wäre bei einer Erschliessungsstrasse, die nur einer Wohnung dient, das Bauen einer weiteren Wohnung unzulässig.