b) Eine wichtige Voraussetzung für die Baubewilligung ist, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG und Art. 7 Abs. 1 BauG). Das bernische Recht regelt die Anforderungen an die hinreichende Erschliessung in den Art. 7 und 8 BauG sowie in den Art. 3 ff. BauV näher. Die Erschliessung ist unter anderem dann genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt 79 Vgl. dazu auch BVR 2003 S. 447 E. 2a RA Nr. 110/2017/73 38